olli|3. August 2021|4 Minutes

Viele Personaler Googlen vor einer Personalentscheidung Ihre Bewerber*innen oder Scannen die Profile in den Sozialen Netzwerken. Doch ist das auch erlaubt? Die Antwort: Jein! Mit einer Internetrecherche wandern Sie auf schmalem Grat, denn Sie laufen Gefahr, gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verstoßen. Bei uneingeschränkter Suche über Bewerberinformationen im Netz drohen Ihnen Klagen und Bußgelder.

Wann ist die Internet-Recherche über Bewerber erlaubt?

Die Datenschutzverordnung § 26 Abs. 1 BDSG regelt, dass die Recherche von Bewerberdaten im Internet nur erlaubt ist…

  • …wenn sie objektiv notwendig ist, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Arbeitsverhältnis begründet, durcheführt, oder beendigt wird

jedoch nur, wenn eine Internet-Recherche ausdrücklich erforderlich und verhältnismäßig ist (§ 32 Abs. 1 BDSG)

  • …wenn nur allgemein zugängliche Daten erhoben werden

jedoch nur, wenn keine überwiegenden Interessen der Betroffenen Bewerber*innen dagegensprechen (§ 28 abs. 1 Nr. 3 BDSG)

Allgemein zugängliche Daten: Nur in berufsbezogenen Netzwerken und Suchmaschinen recherchieren!

Als “allgemein zugänglich” werden Daten verstanden, die frei verfügbar über Suchmaschinen im Netz zu finden sind (§ 28 BDSG). Was frei verfügbar ist, hängt dabei bei jedem Einzelnen stark von den jeweiligen Einstellungen über die Privatsphäre ab. Im Grunde gilt:

  • Alle Daten, die über Suchmaschinen  abgerufen werden können, dürfen Sie für eine Personalentscheidung verwenden!

Über eine Suche über Google können Sie jedoch im Normalfall nichts herausfinden, was für eine objektive Entscheidung nützlich wäre. So werden Sie wahrscheinlich keine Angaben finden, die Ihnen Aufschluss über die fachliche Eignung geben.

Anders gestaltet es sich auch, wenn Sie sich zunächst auf einer Plattform anmelden müssen, um auf die Daten zugreifen zu können. Dann ist die Datenabfrage kritisch. Lediglich berufsbezogene Plattformen stellen hier eine Ausnahme dar.

  • Plattformen wie Xing und LinkedIn dienen ausschließlich dazu, sich ein berufliches Netzwerk aufzubauen und gelten somit als frei verfügbar!

In Netzwerken, die in der Freizeit genutzt werden, wie Facebook, Instagram & Co, dürfen Sie nicht einfach so Daten abfragen. Solche Angaben sind nicht für den Arbeitgeber, sondern für Freunde und Bekannte bestimmt. Die Recherche ist vor allem dann missbräuchlich, wenn Sie als neuer Abonnent bzw. vorgetäuschter neuer Freund Nachforschungen anstellen. Selbst wenn Kandidat*innen ihr Profil öffentlich stellen, und damit die Daten vermeintlich „frei verfügbar“ sind, überwiegen die Interessen der privaten Personen denen des Arbeitgebers.

  • Netzwerke wie Facebook, die zur Privaten Nutzung bestimmt sind nicht für die Recherche von Arbeitgebern bestimmt!

Viel einfacher und vor allem sicherer ist es deshalb, ganz altmodisch vorzugehen und im Vorstellungsgespräch zu fragen, was Sie wissen möchten. Dabei gibt es jedoch auch Grenzen. Mehr Infos dazu finden Sie im Artikel Bewerbungsgespräche: Was Sie fragen dürfen und was nicht.

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